Berufshaftpflichtversicherung für Psychotherapeuten in Ausbildung und Weiterbildung (PiA/PiW)
Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) und Weiterbildung (PiW) übernehmen frühzeitig verantwortungsvolle Aufgaben im direkten Patientenkontakt – und das mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist deshalb nicht nur empfehlenswert, sondern in vielen Bundesländern sogar verpflichtend.
In diesem Artikel erfährst du,
- wann und warum du eine Berufshaftpflichtversicherung als PiA brauchst,
- welche gesetzlichen Vorgaben in den einzelnen Bundesländern gelten,
- warum der Schutz durch den Ausbildungsträger nicht ausreichend ist,
- und worauf du beim Abschluss achten solltest.
Was ist die Berufshaftpflichtversicherung – und wofür brauche ich sie als PiA/PiW?
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt dich finanziell, wenn du während deiner praktischen Tätigkeit Schäden verursachst – zum Beispiel durch ein Behandlungsfehler, fehlerhafte Dokumentation oder eine Verletzung der Schweigepflicht. Sie übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) ab.
Typische Schadenbeispiele:
- Du übersiehst im Erstgespräch eine akute Suizidalität – der Patient unternimmt einen Versuch.
- Du sprichst vertrauliche Inhalte mit einem Kollegen an, ohne schriftliche Entbindung.
- Ein Patient rutscht in deiner Gegenwart aus, weil der Praxisboden feucht ist.
Auch wenn du im Rahmen deiner Ausbildung nicht selbstständig tätig bist, haftest du persönlich – und zwar privatrechtlich. Der Schutz über den Träger ist meist lückenhaft (mehr dazu weiter unten).
Landesrechtliche Vorgaben zur Berufshaftpflicht für PiA/PtW
Je nach Bundesland ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung, um zur praktischen Tätigkeit zugelassen zu werden. Die Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesprüfungs- und Approbationsordnungen.
Hier ein Überblick (Stand 2025):
Bundesland | Pflicht zur Berufshaftpflicht? | Hinweis |
---|---|---|
Baden-Württemberg | ✅ Ja | Muss vor Beginn der praktischen Tätigkeit nachgewiesen werden |
Bayern | ✅ Ja | Bestandteil der Ausbildungsunterlagen |
Berlin | ✅ Ja | Pflichtnachweis gegenüber der Landesbehörde |
Brandenburg | ✅ Ja | Wird beim Antrag zur praktischen Tätigkeit verlangt |
Bremen | ❌ Nein (Empfehlung) | Ausbildungseinrichtung soll Versicherung bereitstellen |
Hamburg | ✅ Ja | Konkrete Anforderungen in der Landesverordnung definiert |
Hessen | ✅ Ja | Auch für Tätigkeit in Hochschulambulanzen |
Mecklenburg-Vorpommern | ✅ Ja | Vertrag wird Teil der Ausbildungsakte |
Niedersachsen | ✅ Ja | Gilt für praktische Tätigkeit in Kliniken und Ambulanzen |
NRW | ✅ Ja | Auch für ambulante Praxen verbindlich |
Rheinland-Pfalz | ✅ Ja | Nachweis wird mit Praktikumsvertrag eingereicht |
Saarland | ✅ Ja | Konkrete Anforderungen an Deckungssummen |
Sachsen | ✅ Ja | Pflichtversicherung, auch bei Trägerdeckung |
Sachsen-Anhalt | ✅ Ja | Landesverordnung schreibt Nachweis vor |
Schleswig-Holstein | ✅ Ja | Schutz muss für gesamten Ausbildungszeitraum gelten |
Thüringen | ✅ Ja | Ohne Versicherung keine Zulassung zur Ausbildung |
Fazit: In fast allen Bundesländern ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Wer keine Versicherung nachweist, darf die praktische Tätigkeit nicht beginnen.
Warum reicht der Schutz des Ausbildungsträgers nicht aus?
Viele Ausbildungseinrichtungen – etwa Kliniken, Ambulanzen oder Hochschulen – haben eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese deckt aber nur bestimmte Risiken ab und schützt in der Regel nicht dich als einzelne Person umfassend.
Die häufigsten Lücken
- Keine persönliche Absicherung: Du haftest trotzdem persönlich, z. B. bei grober Fahrlässigkeit.
- Keine Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe: Zivilrechtliche Klagen richten sich oft gegen dich direkt.
- Beschränkte Deckungssummen: Oft sind nur minimale Schäden abgesichert.
- Schutz entfällt außerhalb des Trägers: Bist du bei mehreren Kooperationspartnern tätig (z. B. externe Ambulanz, eigene Fallarbeit), brauchst du ohnehin eigenen Schutz.
- Der Träger entscheidet, was er der Versicherung meldet: Wenn dein Träger eine Haftpflichtversicherung hat, kann er entscheiden, welche Fälle er dieser meldet (Stichworte: Schadenquote, Kündigung durch den Versicherer, Prämienhöhe, …).
Gerade bei der Kombination von stationären, ambulanten und externen Praxisstellen (z. B. bei freien Trägern oder verhaltenstherapeutischen Instituten) greift die Trägerdeckung meist nicht flächendeckend.
Wichtig: Selbst wenn dein Ausbildungsträger eine Versicherung abgeschlossen hat – du bleibst im Zweifel individuell haftbar. Eine eigene Police ist daher dringend zu empfehlen.
Worauf solltest du beim Abschluss achten?
Wenn du eine Berufshaftpflichtversicherung als PiA oder Psychotherapeut:in in Weiterbildung (PiW) abschließen möchtest, solltest du auf folgende Punkte achten:
Wichtige Leistungsmerkmale:
- Deckungssumme mindestens 3 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden
- Versicherungsschutz bei allen Tätigkeitsorten (stationär, ambulant, Lehrpraxis etc.)
- Tätigkeit im Rahmen der praktischen Ausbildung & Weiterbildung
- Passiver Rechtsschutz (Abwehr unbegründeter Forderungen)
- Mitversicherung von Datenschutzverletzungen (DSGVO)
Wechsel in die reguläre Berufshaftpflicht:
Viele Versicherer bieten eine sogenannte PiA-Klausel: Wenn du nach deiner Ausbildung deine Approbation erhältst und deine Tätigkeit als approbierter Psychotherapeutin aufnimmst, wird deine Police automatisch angepasst – ohne neuen Antrag, oft zu günstigeren Übergangskonditionen.
Fazit: Sicherheit, Pflicht und Selbstschutz
Als Psychotherapeut:in in Ausbildung trägst du Verantwortung – nicht nur für die seelische Gesundheit deiner Patient:innen, sondern auch für dein eigenes Risiko. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist in fast allen Bundesländern verpflichtend, auf jeden Fall aber sinnvoll, um dich rechtlich und finanziell abzusichern.
Verlass dich nicht auf die Absicherung durch die Ausbildungseinrichtung – denn im Ernstfall stehst du sonst alleine da.